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SWK 19, 1. Juli 2007, Seite 571

Bindungswirkung des Verzichts auf die Kleinunternehmerbefreiung

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Eine KEG wurde im Herbst 2001 gegründet und ein Antrag auf Verzicht auf Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG fristgerecht schriftlich gestellt. Die Umsätze 2002 bis 2005 lagen jeweils über der Kleinunternehmergrenze von damals 22.000 Euro. Die Umsätze 2006 lagen hingegen unter der Kleinunternehmergrenze. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung wurde nicht widerrufen. Kann im Jahr 2006 die Kleinunternehmerbefreiung angewendet werden?

Antwort: Der Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bindet den Unternehmer gem. § 6 Abs. 3 UStG mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Sofern kein Widerruf - wie im vorliegenden Fall - erfolgt, bindet die Verzichtserklärung den Unternehmer über den Zeitraum von fünf Kalenderjahren hinaus (). Ein Widerruf kann bereits während der fünfjährigen Bindungsfrist abgegeben werden. Dieser wirkt aber erst nach Ablauf der Bindungsfrist (Tschiderer/ Mayr/Kanduth-Kristen, UStG, § 6 Rz. 685). Ein Widerruf ist auch notwendig, falls d...

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