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SWK 19, 1. Juli 2007, Seite 116

Sudoku im Steuerrecht - ein heftiger Protest

Frei nach dem Motto: Machen Sie Ihr Spiel!

Klaus Hilber

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen ist ab der Veranlagung 2006 auf Personengesellschaften und -gemeinschaften erweitert worden. Die hierfür neu konzipierten Formulare sind allerdings für den Einsatz in der Praxis kaum tauglich und müssen - auch bei positiver Grundhaltung zur elektronischen Steuererklärung und einer neunseitigen Information des BMF zu den Änderungen - geradezu als Affront gegen den steuerrechtlichen Laien angesehen werden. Aber auch für uns Wirtschaftstreuhänder sind Verböserungen eingetreten.

1. Die neue Flut an Formularen und Beilagen

War bisher die Einreichung der Formulare E6 und E106 regelmäßig ausreichend, so ist ab der Veranlagung 2006 neben dem Formular E6 zusätzlich entweder die Beilage E6a (bei betrieblichen Einkünften) oder E6b (bei V&V-Einkünften) zu verwenden. Ähnliches kennt man schon seit einigen Jahren für Einzelunternehmer. Sobald aber Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben/-werbungskosten oder vom Beteiligungsverhältnis unabhängige Ergebnisveränderungen auftreten, kommt zusätzlich das Formular E6a-1 ins Spiel. Ändern sich die Prozentsätze der Beteiligungen oder gibt es Änderungen im Stand der Gesellschafter, so em...

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