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Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren zwischen 1. 1. 2007 und Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien
Durch Art. 2 des Protokolls vom zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Abänderung des am in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 4/1999, wird in Abänderung des Art. 12 dieses Abkommens rückwirkend ab eine einheitliche 5%ige Quellensteuer für sämtliche Lizenzgebühren eingeführt. Bis zum Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls kann von der Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 bei den bisher nicht in die Abzugsteuerpflicht fallenden Lizenzgebühren, d. s. jene Lizenzgebühren, die nicht von Art. 12 Abs. 2 DBA-Slowenien i. d. F. BGBl. III Nr. 4/1999 erfasst werden, nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, abgesehen werden, sofern diese Lizenzgebühren dem Empfänger zwischen dem und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien zufließen. Diese Unterlassung des Steuerabzugs kann daher keine Haftung nach § 100 Abs. 2 EStG 1988 auslösen. ( GZ BMF-010221/0221-IV/4/2007)