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Gesellschaftsteuerpflicht bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft gemeinschaftsrechtswidrig!
Gesellschaftsteuerentlastung unabhängig von Besteuerung im anderen Mitgliedstaat
Die Besteuerung der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Kapitalansammlungs-RLvon einem Mitgliedstaat in den anderen verstößt nach Auffassung des EuGH im jetzt vorliegenden Urteil Kommission/Griechenlandgegen Art. 4 der Kapitalansammlungs-RL. Damit bestätigt der EuGH die in der Literaturgeäußerte Kritik an der Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung, wonach die zur Entlastung von der Gesellschaftsteuer führende, in § 2 Z 5 2. Satz KVG angeführte Bestimmung "für die Erhebung der Gesellschaftsteuer" so zu verstehen sei, dass der andere Mitgliedstaat tatsächlich sein Besteuerungsrecht in Anspruch nehmen müsse. Der Meinung, dass im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die - wie Deutschland - keine Gesellschaftsteuer erheben, die Ausnahme von der Besteuerung keine Anwendung fände, erteilte der EuGH damit eine klare Absage. Damit dürfte auch die bereits mit Spannung erwartete Entscheidung in der Rs. C-251/06, Ing. Auer, vorweggenommen sein.
1. Ausgangsfall
Dem EuGH wurde im Rahmen eines gegen Griechenland gerichteten Vertragsverletzungsverfahrens unter anderem die Frage vorgelegt, ob Griechenland mit seinen Rechtsvorschriften über ...