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Verfahren: Aussetzung
• Dem Aussetzungsverfahren kommt nicht die Funktion zu, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern dass die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgaben die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen haben. - (§ 212a BAO), (Abweisung)
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