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Bescheid: Zustellung
• Bescheide werden gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG i. V. m. § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, dabei spielt die Datierung eines Bescheides keine Rolle - (§ 56 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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