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Stille Reserven
• Aus § 24 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 UmgrStG ergibt sich, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, beim Einbringenden greift sohin keine Aufdeckung der stillen Reserven Platz. Auch für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebes, die zu Sonderbetriebsvermögen werden, ist die in § 24 Abs. 2 UmgrStG normierte Voraussetzung der Buchwertfortführung erfüllt, dass es bei den beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. - (§ 24 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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