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Vergnügungssteuer
• Die Vergnügungssteuer betreffend Geldspielapparate ist keine allgemeine Steuer i. S. d. Gemeinschaftsrechtes, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in Österreich zu erfassen. Die Abgabe erfasst eben nur die Veranstaltung von (bestimmten) Lustbarkeiten. Schon daraus ergibt sich, dass der Erhebung der Abgabe Artikel 33 der 6. MwSt-RL nicht entgegensteht. - (§ 14 Abs. 1 Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz 1950), (Abweisung)
(, 0171, 0172)