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SWK 1, 1. Jänner 2006, Seite S 2

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2006

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahre 2006 heranzuziehen.


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Altersgruppe:
0 bis 3 Jahre
Euro 164,-

bis 6 Jahre
Euro 209,-

bis 10 Jahre
Euro 270,-

bis 15 Jahre
Euro 309,-

bis 19 Jahre
Euro 363,-

bis 28 Jahre
Euro 457,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz. 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. (

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