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Änderungen im Finanzstrafgesetz
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden
Am hat das Plenum des Natinalrates die Regierungsvorlage des Abgabenrechtsänderungsgesetzes 2005 (AbgÄG 2005)beschlossen. Dieses sieht unter anderem eine Verantwortung von Verbänden für Finanzvergehen vor. Direkt betroffen sind juristische Personen (AG, GmbH etc.), Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Die Verbände können in Zukunft direkt und unmittelbar zusätzlich zu den schon bisher strafbaren natürlichen Personen verantwortlich gemacht werden, auch wenn die konkret verantwortliche natürliche Person nicht namentlich feststeht. Damit wurde die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden spürbar verschärft.
1. Bisherige Haftungsbestimmung im Finanzstrafgesetz
Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) sah in seinem § 28 schon bisher die Haftung juristischer Personen, sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und von Personenvereinigungen vor. Die Haftung tritt nur ein, wenn die Organe, Vertreter bzw. Dienstnehmer das Finanzvergehen zugunsten des haftenden Rechtsgebildes begangen haben.
Außerhalb des Finanzstrafrechts, d. h. im allgemeinen Strafrecht, traf juristische Personen (andere als natürliche Personen) keine Haftung, sondern ledi...