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Feststellungsbescheid
• In gleicher Weise wie bei Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO soll in Feststellungsbescheiden nach § 187 BAO u. a. darüber abgesprochen werden, ob die festgestellten Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG 1988 unterliegen. - (§ 187 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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