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VfGH: Insolvenz-EntgeltsicherungsG
• Die Absätze 6 und 7 des § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz i. d. F. der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, und 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, sowie die entsprechenden Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit werden aufgehoben.
Die Abschöpfungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahr 2000 an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (2 Milliarden Schilling) und im Jahr 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (3,7 Milliarden Schilling) waren verfassungswidrig. Die Gelder des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, der von Arbeitgebern nach Maßgabe der von ihnen bezahlten Lohnsummen gespeist wird, dürfen nicht für andere Zwecke (in diesem Fall: Abschöpfung zugunsten der allgemeinen Pensionsversicherung und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) verwendet werden, wenn es keinen persönlichen oder sachlichen Zusammenhang gibt. - (§ 12 Abs. 6 und 7 IESG)
(, V 25-31/05 u. a.)