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VfGH: AbfallwirtschaftsG
• Es bestehen keine Bedenken gegen die in § 79 Abs. 1 AbfallwirtschaftsG vorgesehene Mindeststrafe. Durch die Bestimmungen des § 79 AWG 2002 wurde ein differenziertes System von Strafdrohungen geschaffen, um Verstößen gegen das AWG angesichts ihrer potenziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen der Gesundheit von Menschen und der Umwelt unter Beachtung des vom Täter aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils effektiv entgegenzuwirken. - (§ 79 Abs. 1 AWG)
( u. a.)