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SWK 3, 20. Jänner 2004, Seite 16

Die unpfändbaren Freibeträge seit 1. 1. 2004

Aus der Existenzminimum-Verordnung 2004

Mit Art. 49 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wurde für die Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen gem. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG als Ausgangswert genommen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt für 2004 653,19 Euro. Die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum") betragen seit :


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Allgemeiner Grundbetrag
wenn Sonderzahlungen gewährt werden (§ 291a Abs. 1 EO)
monatlich
653 €
wöchentlich
152 €
täglich
21 €
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag
wenn keine Sonderzahlungen gewährt werden (§ 291a Abs. 2 Z 1 EO)
monatlich
762 €
wöchentlich
177 €
täglich
25 €
Unterhaltsgrundbetrag
pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291a Abs. 2 Z 2 EO)
monatlich
130 €
wöchentlich
30 €
täglich
4 €
insgesamt höchstens jedoch für 5 Personen
monatlich
650 €
wöchentlich
150 €
täglich
20 €
Steigerungsbeträge (§ 291a Abs. 3 Z 1 und 2 EO)
Übersteigt das Einkommen die obigen pfändungsfreien Beträge, verbleibenvom Mehrbetrag (allgemeiner Steigerungsbetrag)
30 %
und für jede unterhaltsempfangende Person (Unterhaltssteigerungsbetrag)
10 %
höchstens jedoch
50 %
Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Einkommen, das
monatlich
2.600 €
wöchentlich
605 €
täglich
87 €
übersteigt (§ 291a Abs. 3 letzter Satz EO).
Unpfändbarer Betrag bei Zusamm...

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