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Verordnung betreffend eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
Voraussetzungen für die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts
§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 i. d. F. des 2. AbgÄG 2002 räumte seit die Möglichkeit ein, eine Rechnung auch auf elektronischem Weg zu übermitteln. Allerdings bedurfte es dazu noch einer Verordnung, in der bestimmt wird, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer solchen Rechnung gewährleistet sind. Diese Verordnung ist nunmehr ergangen (BGBl. II Nr. 583/2003).
Mit der Einräumung der Möglichkeit, eine Rechnung auch auf elektronischem Weg zu übermitteln, wird der Richtlinie 2001/115/EG vom entsprochen, die vorschreibt, dass von den Mitgliedstaaten ab elektronisch übermittelte Rechnungen unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Das wird nach der Richtlinie gewährleistet:
• Durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
• Die Mitgliedstaaten können allerdings verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizie...