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SWK 3, 20. Jänner 2004, Seite 15

Schutz der Privatsphäre

Der rechtliche Schutz der Privatsphäre des Einzelnen gewinnt an Bedeutung. Das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 beschäftigt sich mit den Folgen von rechtswidrigen Eingriffen in den Privat- und Intimbereich einer Person, etwa dem illegalen Abhören von Telefongesprächen, rechtswidrigen Attacken auf den privaten Computer eines Nutzers, Verkauf seiner Steuerdaten etc. Bisher konnte man sich dagegen mit einer gerichtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen, künftig kann bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre auch „Schmerzensgeld" für die dadurch erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Geht die Verletzung der Privatsphäre auf einen Bruch der Amtsverschwiegenheit durch einen Beamten zurück, so kann sich der Betroffene gegen den Staat wenden und Amtshaftungsansprüche geltend machen (Zivilrechtsänderungsgesetz 2004, Art. I Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, BGBl. I Nr. 91/2003). Gesetzestext unter http://www.justiz.gv.at/aktuelles/download/bgbl/2003a091_ZivRAEG2004.pdf

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