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SWK 17, 10. Juni 2004, Seite 584

Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie

(BMF) - § 108e EStG 1988 lautet:

„Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen geht aus der genannten Gesetzesstelle hervor, dass die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung für das betreffende Jahr zu erfolgen hat (ebenso Zorn in Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 108 e, Tz. 7; Doralt, ESt-Kommentar, § 108 e Tz. 15; -F/03). Die Bindung an die Abgabenerklärung verfolgt den verwaltungsökonomischen Zweck, dem Finanzamt die Bearbeitung des Prämienantrages im Rahmen der Bearbeitung der Abgabenerklärung möglich zu machen.

Für die Forschungsprämie, die Bildungsprämie, die befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern sowie die Lehrlingsausbildungsprämie ist die Voraussetzung der Geltendmachung (spätestens) mit der Abgabenerklärung unmissverständlich im Gesetz (§§ 108 c Abs. 3, 108 d Abs. 3, 108 f Abs. 4 EStG 1988) dahingehend formuliert, dass die...

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