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SWK 17, 10. Juni 2004, Seite R 35
Geschäftsführer: KommSt
• Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird. - (§ 2 KommStG), (Abweisung)
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