Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Angemessenheit der Material- und Fertigungsgemeinkosten im Rahmen der Herstellungskosten
Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz sowie die Rolle der Kostenrechnung
Handels- und Steuerbilanz begrenzen die Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten im Rahmen von Herstellungsprozessen auf „angemessene Teile". Diese Angemessenheitsgrenze bei der Schlüsselung von Gemeinkosten wird in der Folge ausgeleuchtet. Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz wird ebenso in die Untersuchung einbezogen wie die Rolle der Kostenrechnung.
I. Die Fragestellung
§ 203 Abs. 3 HGB und § 6 Z 2 lit. a EStG zählen „angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten" zu den „Herstellungskosten". § 203 HGB räumt ein Aktivierungswahlrecht für die Handelsbilanz ein, § 6 EStG zwingt zur Aktivierung in der Steuerbilanz. Handels- und steuerrechtlich stellt sich die Frage: Was sind angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten?
II. Die Angemessenheitsgrenze
Der Gesetzgeber begrenzt die Einbeziehung der Material- und Fertigungsgemeinkosten in die Aktivierung als Herstellungskosten mit der Angemessenheit.
1. Wortinterpretation
Angemessene Gemeinkostenteile in den Bereichen Material und Fertigung dürfen (§ 203 HGB) / müssen (§ 6 EStG) aktiviert werden. Unangemessene Gemeinkosten sind dagegen als nicht aktivierbar auszuscheiden.
2. Gesetzeszusammenhang
„Sind die Gemeinkosten durch offenbar...