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SWK 17, 10. Juni 2004, Seite 51

Die Angemessenheit der Material- und Fertigungsgemeinkosten im Rahmen der Herstellungskosten

Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz sowie die Rolle der Kostenrechnung

Reinhold Beiser

Handels- und Steuerbilanz begrenzen die Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten im Rahmen von Herstellungsprozessen auf „angemessene Teile". Diese Angemessenheitsgrenze bei der Schlüsselung von Gemeinkosten wird in der Folge ausgeleuchtet. Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz wird ebenso in die Untersuchung einbezogen wie die Rolle der Kostenrechnung.

I. Die Fragestellung

§ 203 Abs. 3 HGB und § 6 Z 2 lit. a EStG zählen „angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten" zu den „Herstellungskosten". § 203 HGB räumt ein Aktivierungswahlrecht für die Handelsbilanz ein, § 6 EStG zwingt zur Aktivierung in der Steuerbilanz. Handels- und steuerrechtlich stellt sich die Frage: Was sind angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten?

II. Die Angemessenheitsgrenze

Der Gesetzgeber begrenzt die Einbeziehung der Material- und Fertigungsgemeinkosten in die Aktivierung als Herstellungskosten mit der Angemessenheit.

1. Wortinterpretation

Angemessene Gemeinkostenteile in den Bereichen Material und Fertigung dürfen (§ 203 HGB) / müssen (§ 6 EStG) aktiviert werden. Unangemessene Gemeinkosten sind dagegen als nicht aktivierbar auszuscheiden.

2. Gesetzeszusammenhang

Sind die Gemeinkosten durch offenbar...

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