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SWK 31, 1. November 2003, Seite 758

EuGH: Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit

Mit seiner Entscheidung vom , Rs. C-151/02 Jaeger bestätigt der EuGH sein Grundsatzurteil vom , Rs. C-303/98 Simap. Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf. Eine nationale Regelung, nach der ein solcher Bereitschaftsdienst - mit Ausnahme der Zeiten der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistung - als Ruhezeit eingestuft wird, steht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entgegen. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Elke Standeker in der Oktober-Ausgabe der ASoK.

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