SWK 31, 1. November 2003, Seite T 217
Artikel VI - Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:
1. der Vorstand des jeweils gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zuständigen Finanzamtes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
S. T 218(3) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten zuständigen Finanzämter haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.
Diesen gehören an:
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) als Leiter des Schätzungsausschuss...