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SWK 31, 1. November 2003, Seite 237

Artikel XVII - Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979 ), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39 a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat."

EB: Dienstzuteilungen und Entsendungen im Sinne des BDG von hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates sollen - wenn sie über einen Zeitraum von 90 Tagen hinausgehen - zu einem Ruhen der Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat führen. Die Bestimmung soll für die unabsetzbaren und unversetzbaren Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die berufliche Mobilität im öffentlichen Dienst erleichtern.

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