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Artikel XX - Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung (Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABI. Nr. L 102 vom , S. 11) unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf 10 Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde."
EB: Aus Anlass der zu erwartenden EuGH-Judikatur (Rs. C-278/02) ergibt sich die Notwendigkeit einer Neuregelung der Verjährungsfristen bei der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen für nicht gutgläubige Begünstigte.
2. Im § 6 Abs. 1 wird Ziffer 3 ersatzlos gestrichen.
EB: Die Verordnungsermächtigung wird ersatzlos gestrichen, weil sich die Zinsregelungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Veror...