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Artikel VII - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist."
EB: Auf Grund der Neuregelung der Befreiung der Diplomaten von der Normverbrauchsabgabe wird als Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung durch einen KFZ-Händler im Inland eine Bescheinigung des BM für auswärtige Angelegenheiten vorgesehen.