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SWK 31, 1. November 2003, Seite 216

Artikel V - Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Finanzlandesdirektionsbereichen)" durch den Klammerausdruck „(Bundesländer)" ersetzt.

2. In § 35 wird das Wort „Finanzlandesdirektionen" durch die Wortfolge „die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter" ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

S. 217a) Die Überschrift lautet „Gutachterausschuss"

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden."

c) Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,"

d) Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt se...

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