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Artikel IX - Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."
EB: Zusätzlich zur Mindeststeuer von 90 % soll ein fixer Mindeststeuerbetrag von 83 € /1.000 Stück vorgesehen werden, wodurch zur Absicherung des Tabaksteueraufkommens beigetragen werden soll.