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SWK 31, 1. November 2003, Seite 219

Artikel IX - Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."

EB: Zusätzlich zur Mindeststeuer von 90 % soll ein fixer Mindeststeuerbetrag von 83 € /1.000 Stück vorgesehen werden, wodurch zur Absicherung des Tabaksteueraufkommens beigetragen werden soll.

2. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:

„§ 29 a. (1) Während der Dauer der in § 44 f Abs. 2 genannten Übergangsfristen ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf

1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höc...

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