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SWK 31, 1. November 2003, Seite T 221

Artikel X - Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich" die Wortfolge „Das Zollamt, in dessen Bereich".

EB: Damit wird die Kompetenz zur Zulassung von Sammelgefäßen von den Finanzlandesdirektionen auf die Zollämter verlagert.

2. In § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 7, § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 6 wird mit , frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, das Wort „Hauptzollamt" jeweils durch das Wort „Zollamt" ersetzt.

EB: Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit , frühestens mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes.

3. Die §§ 112 und 113 entfallen.

EB: Die bereits überholten Übergangsregelungen werden aufgehoben.

4. § 116 c wird folgender § 116 d angefügt:

„§ 116 d. § 30 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. Nr. XXX/2003 tritt mit in Kraft."

EB: Die Bestimmung soll mit in Kraft treten.

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