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Begutachtungsentwurf zu den geänderten Investmentfondsrichtlinien 2003
Eine neue verfassungskonforme Interpretation des § 42 Abs. 2 InvFG?
Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage sind die ausschüttungsgleichen Erträge eines ausländischen Investmentfonds, dessen Einkünfte nicht durch einen steuerlichen Vertreter nachgewiesen werden - so genannte ausländische „schwarze" Investmentfonds -, gem. § 42 Abs. 2 InvFG zu schätzen. Die ausschließliche Anwendung dieser Schätzungsbesteuerung auf ausländische „schwarze" Investmentfonds führt zu massiven verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
I. Ausgangssituation
Im Rahmen der geplanten Anpassungen der InvFR 2003 (aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2003 und der Einführung des ImmoInvFG) soll eine neue Interpretation des § 42 Abs. 2 InvFG in die InvFR 2003 aufgenommen werden. Gemäß InvFR 2003 Rz. 52 (Rechtslage ab [i. d. F. Begutachtungsentwurf]) ist § 42 Abs. 2 InvFG bzw. § 42 Abs. 1 ImmoInvFG in verfassungskonformer Interpretation dahin gehend auszulegen, dass die Schätzungsbesteuerung sowohl auf in- als auch auf ausländische Investmentfonds anzuwenden ist, wenn die ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter nachgewiesen werden. Dadurch würde im Rahmen der Adaptierungen der InvFR 2003 ein neuer abgabenrechtlicher Begriff kreiert werden: der inländische „schwarze" Investmentfonds.