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Artikel XVI - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
S. T 2321. Im § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist."
EB: Die Aufnahme dieses Satzes dient zur Klarstellung, dass insbesondere in der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 918/83 des Rates) häufig von anderen Wertmaßstäben ausgegangen wird.
2. § 4 Abs. 2 Z. 13 lautet:
„Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
EB: Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zu Änderungen in den Bezeichnungen und Zuständigkeiten der Zollstellen (Umstellung von „Hauptzollämter" auf „Zollämter").
3. Im § 6 Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben."
EB: Die Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Zollverwaltung ergibt sich aus den zitierten Gesetzen.
4. In § 10 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Finanzlandesdirektionen" das Wort „Zollämtern".
EB: Im Zuge der Umstellung auf Wirtschaftsräume werden Kompetenzen, die bisher bei den ...