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GrESt: Treuhänder
• Auch ein Treuhänder kann als vollberechtigter Eigentümer der Anteile ein solcher Ewerber sein, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. - (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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