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SWK 25, 1. September 2003, Seite 632

Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht bei Lieferung von Bauwerken

Der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an Bauwerken ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse zu ermitteln, wobei für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die „Vollendung" der Werklieferung, wie bei sonstigen Leistungen, maßgeblich ist, sondern die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertig gestellte Werk ausreicht.

Entscheidend ist weder die Erteilung einer Benützungsbewilligung noch die Legung einer Schlussrechnung. Die Verschaffung der Verfügungsmacht bei Werklieferungen der Bauwirtschaft ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (z. B. Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. (Entscheidung des UFS Wien vom , RV/3885-W/02)

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