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SWK 25, 1. September 2003, Seite S 617

Zur Neuregelung der Besteuerung privater Lebensversicherungsrenten

Aufhebung der Besteuerungsparameter für Gegenleistungsrenten durch den VfGH (G 112, 113/02-12)

Walter Thomanetz

Mit der Entscheidung des VfGH G 112, 113/02-12 vom ist der VfGH den Leitlinien im Einleitungsbeschluss gefolgtund hat die Bestimmung des § 16 Abs. 2 und 3 BewG und den Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 2 und 4 des BewG 1955)" im 4. Satz des § 29 Z 1 EStG 1988 mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof meint in seinem Urteil, dass die Regelung des § 29 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich geeignet ist, die in der Vorjudikatur geforderte steuerliche Entlastung der Vermögensumschichtung bei Gegenleistungsrenten im Bereich des Privatvermögens herbeizuführen. Der Gesetzgeber sieht die Steuerpflicht in diesem Fall nur insoweit vor, als der Betrag der zufließenden Renten den Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Beginns der Leistung der Renten übersteigt, und stellt damit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung sicher, dass die zufließenden Renten so lange nicht besteuert werden, als es sich um eine Umschichtung des Vermögens und nicht um eine Einkommenserzielung handelt. Der Gerichtshof hat allerdings schon in seinen früheren Entscheidungen (VfSlg. 8727/1980) herausgestellt, dass es in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Feststellung des maßgebenden Vergleichswertes ankommt.

Der VfGH führt weiters aus: „Bei der heute maßge...

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