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SWK 25, 1. September 2003, Seite 622

Klarstellungen zur Investitionszuwachsprämie

Abgrenzung Gebäude - Betriebsvorrichtung

(BMF) - Die EStR zur Zuwachsprämie verweisen in Rz. 8220 hinsichtlich des Gebäudebegriffes auf Rz. 3140. Nach dieser Rz. gilt als Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (). Für andere unbewegliche Wirtschaftsgüter als Gebäude (z. B. gemauerte Maschinenumhüllungen) gelten die Sätze des § 8 Abs. 1 EStG 1988 nicht.

Das zitierte Erkenntnis ist zu § 51 Abs. 1 BewG 1955 ergangen. Nach dieser Bestimmung gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören.

Eine gleichartige Bestimmung ist im § 2 Abs. 1 GrEStG 1987 (§ 2 Abs. 1 GrEStG 1955) und im § 6 Abs. 1 Z 16 USG 1994 (§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1972) enthalten.

Nach der Rechtsprechung sind unter „Maschinen und sonstigen Vorrichtungen alle...

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