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Liebhaberei: Beurteilung
• Besteht objektiv betrachtet keine Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen, reicht der behauptete (subjektive) Wille, Überschüsse zu erzielen, für das Vorliegen einer steuerlich zu beachtendenEinkunftsquelle nicht aus. - (§ 2 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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