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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite 93

Lohnpfändung ­ Geltendes Recht und geplante Änderungen

Neuerungen sollen mit 1. 1. 2002 in Kraft treten

Günther Feuchtinger

Die in der Exekutionsordnung geregelten Bestimmungen über die Lohnpfändung sind für den Rechtsanwender nicht gerade leicht zu verstehen. Der Arbeitgeber kann aber bei falscher Berechnung des pfändbaren Betrages oder bei falschen oder fehlenden Angaben in der Drittschuldnererklärung unter Umständen haftbar gemacht werden. Der vorliegende Beitrag soll einen praxisbezogenen Überblick über die geltende Rechtslage und die geplante Neuerungen, welche mit in Kraft treten sollen, geben.

1. Die Ausgangslage

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung des Lohns bzw. Gehaltes. Auf diese Forderung kann nun unter bestimmten Voraussetzungen ein Gläubiger des Arbeitnehmers Zugriff nehmen (pfänden und verwerten). Rechtsgrundlage dafür kann eine gerichtliche oder eine vertragliche Verpfändung sein. Bei der gerichtlichen Pfändung erwirkt der Gläubiger zunächst ein rechtskräftiges Urteil (bzw. einen Zahlungsbefehl), das/der dann Grundlage für den Exekutionsantrag ist. Bei der vertraglichen Verpfändung wurde ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dessen Gläubiger geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Zahlung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens, wenn er seine Sc...

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