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BMF-Erlass zur Betriebsstättenbescheinigung
Ergänzung der UStR 2000
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, so hat gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 der Leistungsempfänger, wenn er eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
Ob die Voraussetzungen für die Abfuhrverpflichtung vorliegen, nämlich dass der leistende Unternehmer keinen Wohnsitz (Sitz), keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. keine Betriebsstätte im Inland hat, wird für den Leistungsempfänger vielfach nicht möglich sein festzustellen. Da es auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen ankommt, wird auch die Mitteilung des ausländischen Unternehmers, dass er im Inland eine Betriebsstätte hat und die Umsatzsteuer selbst abführt, den Leistungsempfänger nicht von seinem Risiko befreien, falls die Angaben nicht richtig sind. Führt der Leistungsempfän...