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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite 535

Anforderungen an die Beachtlichkeit von Beweisanträgen

(A. B.) - Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die aus § 183 Abs. 3 BAO erfließende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll. Die Berufung auf Akten schlechthin stellt kein zulässiges Beweisanbot dar, wenn im Beweisantrag nicht dargestellt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umstände ergeben sollten.

Ein Beweisantrag muss, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte derart aufweisen, dass der Behörde im Falle des Vortrages umfangreicherer Sachverhaltsbehauptungen durch die Partei erkennbar wird, welche der im Einzelnen vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden soll. Zu dieser zu fordernden Spezifizierung eines Beweisantrages gehört in gleicher Weise ein Mindestmaß an Plausibilitätsbehauptung über die zum...

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