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Die Ausnahmegenehmigung nach den §§ 44 Abs. 2 bzw. 45 a BAO
Instrument zur Vermeidung des Verlustes abgabenrechtlicher Begünstigungen bei gemeinnützigen Rechtsträgern
Rechtsträger, die gemäß § 34 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
• sowohl nach der Rechtsgrundlage (z. B. Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag)
• als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung (d. h. dem eigentlichen „Vereinsleben")
ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, kommen in den Genuss zahlreicher abgabenrechtlicher Begünstigungen, u. a. auf dem Gebiet des Umsatz- und Körperschaftsteuerrechts, des Gebühren- oder auch Kommunalsteuerrechts.
Diese Begünstigungen gelten aber nur insoweit, als sie den eigentlichen „inneren" Vereinsbereich oder bestimmte für die Ausübung der begünstigten Tätigkeit mehr oder weniger notwendige wirtschaftliche Betätigungen (sog. „unentbehrliche" oder „entbehrliche" Hilfsbetriebe) betreffen. Sobald aber beispielsweise ein Verein - etwa zu „Geldbeschaffungszwecken" - durch Entfalten einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem „freien Markt" in Konkurrenz tritt, läuft er Gefahr, die nach der BAO zustehenden Begünstigungen zu verlieren. Besonders unangenehm ist dabei, dass dies nicht nur für den „schädlichen" Betrieb, sondern für die gesamte Vereinstätigkeit gilt.
Derartige Folgen entsprechen auch nicht der Intention des Gesetzgebers; daher hat er in den §§ 44 Abs. 2 bzw. 45 a BAO das Inst...