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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite 546

Die sechsmonatige Entscheidungspflicht der Finanz-behörden im Berufungsverfahren

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist nur durch Zusammenarbeit beider Seiten möglich

Gertraude Langheinrich

Der Gesetzgeber verpflichtet die Abgabenbehörde, nach Einlangen eines Antrags einen Bescheid grundsätzlich binnen sechs Monaten zu erlassen, wobei diese Sechsmonatsfrist das äußerste Zeitlimit darstellt, da die Entscheidung jeweils ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat (§ 311 Abs. 1 BAO).

Der Berufungswerber ist gemäß § 311 BAO berechtigt, sofern die Abgabenbehörde erster Instanz nicht binnen sechs Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlässt, einen Devolutionsantrag stellen, mit dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht. Dieser Antrag wäre jedoch abzuweisen, wenn nicht überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt. Gemäß § 27 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) in Verbindung mit § 130 B-VG hat die Oberbehörde wiederum sechs Monate Zeit, um eine Berufungsentscheidung zu erlassen, widrigenfalls dem Berufungswerber das Recht zusteht, diese mittels einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde einzufordern.

Wenn nun teilweise gerügt wird, dass der Finanzbehörde sechs Monate für ihre Entscheidung zur Verfügung stehen, während der Berufungswerber nur einen Monat Zeit hat, um seine Berufung einzubringen, ist diesem Vorbringen entgegenzuha...

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