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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite R 78

Familienbeihilfe: Anspruch

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Das Vorliegen einiger kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse, eine dreijährige Tätigkeit als Prostituierte sowie der Umstand, dass die Antragstellerin vier Kinder geboren hat und mit einem Frühpensionisten in einem eheähnlichen Verhältnis wohnt, liefert keinen verlässlichen Hinweis darauf, dass sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt imstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. ­ (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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