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Zur Erstattung von Einfuhrabgaben
Ein Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Art. 236 ff. ZK ist in der gemäß Art. 878 Abs. 2 ZK-DVO vorgeschriebenen Form zu stellen
In dem gegen den Abgabenbescheid eingebrachten Berufungsschriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin auch die Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK. Das Hauptzollamt wies diesen Antrag ab. In der Berufung gegen diesen Bescheid wandte die Beschwerdeführerin ein, bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege ein Fall nach Art. 236 ZK vor. Die belangte Behörde stimmte dem zwar zu, wies aber die Beschwerde ab, weil auch dieser Tatbestand nicht gegeben erschien. Mit Erkenntnis vom , 99/16/0530, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, da über den Antrag auf Erstattung nach Art. 236 ZK noch keine Entscheidung der ersten Instanz ergangen war. Aber auch der VwGH ist der Ansicht, dass „in Wahrheit kein Antrag nach Art. 239 ZK gestellt war, sondern ein solcher nach Art. 236 ZK".
Hiebei dürfte übersehen worden sein, dass ein Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Art. 878 Abs. 2 ZK-DVO in einem Original mit einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 111 oder auf einem anderen Papier, sofern dieses die in dem betreffenden Anhang genannten Angaben enthält, zu stellen ist. U. a. hat der Antragsteller in...