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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite S 549

Aussetzung der Einhebung: VwGH mahnt zur Rechtsstaatlichkeit hoheitlichen Handelns

Einhaltung der Wortlautgrenze bei Ausschlussgründen erforderlich

Alois Pircher und Peter Pülzl

Mit den Erkenntnissen vom , Zlen. 2000/16/0383 und 2000/16/0556, hat der Verwaltungsgerichtshof einer in Getränkesteuerverfahren verstärkt zu beobachtenden Tendenz zur wortlautüberschreitenden Interpretation der Ausschlussgründe für eine Aussetzung der Einhebung einen Riegel vorgeschoben.

1. Der Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Hotels im Zillertal. Mit Bescheiden des Bürgermeisters als Abgabenbehörde I. Instanz wurde für die Zeiträume 1997 und 1998 die Getränkesteuer für die Beschwerdeführerin festgesetzt und gleichzeitig der von ihr gestellte Antrag auf Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben, wobei sowohl gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die österreichische Getränkesteuer als auch Bedenken gegen das durchgeführte Schätzungsverfahren vorgebracht wurden. Gleichzeitig wurden Anträge auf Zahlungsaufschub für den noch nicht geleisteten Teil der für die o. a. Zeiträume festgesetzten Getränkesteuer eingebracht.

Die Berufungsverfahren wurden in Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den Zlen. 97/16/0221 und 97/16/0021, ausgesetzt....

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