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Abzug von Verlusten
•Die unterschiedliche Behandlung von gleichgelagerten Sachverhalten (Abzug von Verlusten) während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften allein widerspricht noch nicht dem Gleichheitssatz. – (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
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