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Neue OGH-Entscheidung zu den Grenzen der -Zulässigkeit des Down-stream-mergers
Beachtung des Verbotes der Einlagenrückgewähr – keine Verschmelzung von negativem Vermögen – Erhaltung des höheren Stammkapitals
Der Firmenbuchsenat des OGH (Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Eintragung einer Down-stream-Verschmelzung) befasst sich in seiner Entscheidung vom zu 6 Ob 4/99 b mit den Grenzen der Zulässigkeit des Down-stream-mergers. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung, die für die Umgründungspraxis von allergrößter Bedeutung ist. Die wesentlichen Aussagen des OGH werden nachfolgend dargestellt.
1. Grundsätzliche Zulässigkeit des Down-stream-mergers
Die grundsätzliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Down-stream-mergers ist aus § 224 Abs. 3 AktG abzuleiten, was aufgrund der Verweisungsnorm des § 96 Abs. 2 GmbHG auch für GmbHs gilt. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt Aktien (Geschäftsanteile) an ihrer Tochtergesellschaft, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu eigenen Aktien (Geschäftsanteilen) werden (§ 65 Abs. 1 Z 3 AktG). Um nicht gegen das Verbot des § 65 AktG bzw. des § 81 GmbHG zu verstoßen, darf sie die Aktien bzw. Geschäftsanteile aber nicht behalten, sondern muss diese unmittelbar an die Aktionäre bzw. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft weiterleiten. Dies ist schon im Verschmelzungsvertrag bei sonstiger Nichtigkeit festzulegen. Der nur in der „juristischen Sekunde" der Eintragung eintretende Erwerb eigener Aktien bzw...