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SWK 2, 10. Jänner 2000, Seite 6

Zur Aufkündigung von Pachtverträgen

(M/P/S) – Mit einem Pachtvertrag wird eine Sache zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen (§ 1091 Abs. 1 ABGB). Der Pachtvertrag ist ein formloser Konsensualvertrag. Er kommt mit der Willenseinigung der Vertragsteile über das Wesentliche des Vertrages (Bestandsache, Bestandzeit und Bestandzins) zustande. Der Verpächter ist ebenso wie der Vermieter nach § 1096 ABGB verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, um den Pachtnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuss nicht zu stören. Die Erhaltung des Pachtobjektes kann vertraglich allerdings dem Pächter auferlegt werden.

Wird vertraglich keine Regelung über die Aufkündigung getroffen, kommen die §§ 560 ff. ZPO zur Anwendung. Demnach gilt Folgendes:

a) Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften und über forstwirtschaftliche Betriebe sind zum 30. November derart aufzukündigen, dass die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei spätestens ein Jahr vor dem Kündigungstermin zugestellt wird;

b) Pachtverträge über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Liegenschaften und über landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe sind zum 31. März oder zum 30. November derart aufzukündigen, dass die...

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