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SWK 2, 10. Jänner 2000, Seite 3

LandschaftsschutzG Vbg.

Auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handelt, liegt eine Abbauanlage vor, wenn damit eine zweckorientierte und damit in Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von (hier:) Sand verbunden ist; eine derartige Entnahmestelle ist daher als bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage i. S. d. § 13 LSchG anzusehen. – (§ 20 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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