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SWK 2, 10. Jänner 2000, Seite 4

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Bei der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sich die Behörde nicht damit begnügen, hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit der angelasteten Tatbestände auf das weitere Finanzstrafverfahren zu verweisen; vor allem auch in Richtung des subjektiven Tatbestandes, der „Anlastung von Vorsatz", sind aber von der Behörde den Verdacht schlüssig begründende Feststellungen zu treffen. – (§ 83 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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