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Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988
Steuerpflicht auch dann, wenn das Gebäude nicht mehr vermietet wird
Zur Nachversteuerung besonderer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es, wenn
• ein Gebäude unter Lebenden übertragen (Veräußerung, Schenkung) wird und
• innerhalb von 15 Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder von seinem Rechtsvorgänger, von dem der Steuerpflichtige seinerseits das Mietobjekt von Todes wegen erworben hat, Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG in Teilbeträgen (auf 10 bis 15 Jahre verteilt) abgesetzt worden sind.
Besondere Einkünfte sind auch dann anzusetzen, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient.
Die Beendigung der Vermietung allein löst jedoch keine Nachversteuerung besonderer Einkünfte aus.
Höhe der besonderen Einkünfte
Die besonderen Einkünfte errechnen sich aus der Differenz zwischen
• den im Nachversteuerungszeitraum tatsächlich abgesetzten Teilbeträgen der Herstellungsaufwendungen und
• der rechnerischen AfA, die sich im Nachversteuerungszeitraum ergeben hätte,
wenn die Aufwendungen auf die Restnutzungsdauer verteilt worden wären.
Die besonderen Einkünfte dürfen aber nie höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den verteilten Aufwendungen und dem Gesamtbetrag an...