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SWK 2, 10. Jänner 2000, Seite 42

Änderung der Verordnung über die Individualpauschalierung

Finanzminister begrenzt die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Pauschalierung

Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999, wird wie folgt geändert:

§ 8 lautet:

„§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.

3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbu...

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