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Das neue Werbeabgabegesetz 2000
Einheitliche Bundesabgabe löst Ankündigungs- und Anzeigenabgabe ab
Der Nationalrat hat am das Werbeabgabegesetz 2000 (Art. X BGBl. I Nr. 29/2000) verabschiedet. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten () dieser neuen, gemeinschaftlichen Bundesabgabe treten die bisher auf Länder- und Gemeindeebene erhobenen Ankündigungs- und Anzeigenabgaben außer Kraft.
Nachstehend werden die gesetzlichen Bestimmungen nach einer ersten Durchsicht für die Praxis kommentiert. Dabei wurden die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowie der bereits ergangene BMF-Erlass berücksichtigt.
Steuergegenstand
§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
Voraussetzungen für die Abgabenpflicht sind:
• das Vorliegen einer Werbeleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 WerbeAbgG:
Werbeleistung i. S. dieses Bundesgesetzes ist:
• die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken i. S. d. Mediengesetzes
• die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
• die Duldung der ...